Richtlinie zur Nutzung unserer kirchlichen Gebäude und Räume

Unsere kirchlichen Gebäude und Räume sind Stätten des Gottesdienstes, der Gemeinschaft und der Versammlung. Sie sind öffentlich erkennbare Wahrzeichen des Glaubens. Darin spiegeln sich die Glaubenszeugnisse unserer Vorfahren und der Reichtum christlicher Überlieferung wider. Gleichzeitig stellen unsere Gebäude und Räume einen besonders wertvollen Bestand unserer Stadt und des Umfeldes dar. Kirche und Pfarrhaus prägen das Gesicht unserer Stadt. Die Bewahrung der Gebäude und die Nutzung der Räume stellen die Kirchgemeinde heute vor besondere Herausforderungen. Nur gemeinsam mit der Stadt Eisfeld, unserer Kirche, staatlichen und privaten Unterstützern können Gebäude und Räume erhalten und genutzt werden. Die Kirchgemeinde Eisfeld steht hier in besonderer Verantwortung. Wir wollen unsere Gebäude und Räume für Gäste und Einwohner offenhalten und vielfältige Veranstaltungen ermöglichen.

1. Nutzung der Kirche

Die weithin sichtbaren Kirchen sind Zeichen für die Gegenwart Gottes in unserer Welt. Wir feiern dort Gottesdienste, hören Gottes Wort, beten, singen und musizieren zur Ehre Gottes. Unsere Kirche ist seit Jahrhunderten geweiht für diesen Gebrauch, für Gottesdienst und Gebet. Sie ist aber auch ein öffentliches Gebäude in weiterem Sinne, ein Ort lebendiger Begegnung, ein Treffpunkt und Versammlungsort auch für Kunst und Kultur. Die Nutzung der Kirche für öffentliche Veranstaltungen darf der Widmung des Gebäudes nicht entgegenstehen. Die gottesdienstliche Nutzung der Kirche hat Vorrang vor allen anderen Nutzungsarten. Die Kirche ist das Zentrum des kirchlichen Lebens unserer Gemeinde. Gottesdienstliche Räume (auch der Justus-Jonas-Saal) können neben dem Gottesdienst auch den vielfältigen Aktivitäten und Arbeitsformen der Gemeinden dienen. Darunter fallen u.a. Übungs- und Probentätigkeit, Konzerte, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Ausstellungen, öffentliche Diskussionen und Nutzung für diakonische Aufgaben.

Die Nutzung unserer Kirche für nichtkirchliche Veranstaltungen ist grundsätzlich möglich. Bei diesen Veranstaltungen ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass deren inhaltliche Ausrichtung der christlichen Botschaft und dem Dienst der Kirche nicht entgegensteht. Es ist sicherzustellen, dass durch die nichtkirchliche Nutzung die Wirkung als Gottesdienstraum nicht in Frage gestellt wird. Öffentliche politische Veranstaltungen von Parteien und Gruppierungen, gewaltverherrlichende Veranstaltungen und  Menschen diskriminierende Veranstaltungen dürfen nicht stattfinden. Der Kirchturm kann als Standpunkt für Mobilfunksendeanlagen genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorgaben für Strahlungsemissionen kontrolliert und eingehalten werden. Die Nutzung der Turmstube und des Umgangs sind von der Einhaltung der Grenzwerte abhängig. Mit dem Charakter der Kirche als Haus Gottes ist kommerzielle Werbung nicht vereinbar. Werbung für kirchliche oder diakonische Veranstaltungen sowie Jubiläen sind dagegen möglich. Werbung von beauftragten Firmen an Gerüsten o.ä. kann gestattet werden.

2. Nutzung der anderen kirchlichen Räume und Flächen

  • Justus-Jonas-Saal
  • Christenlehreraum
  • Jonas-Stübchen
  • Turmstube

Diese Räume dienen dazu, unserer Gemeinde Raum zur Entfaltung der Gemeinschaft und des Gemeindelebens zu geben. Dementsprechend hat die Nutzung durch die Gemeinde Vorrang vor allen anderen Nutzungen. Eigene gemeindliche Gruppen sind von Zahlungen zur Nutzung der Räume ausgenommen. Antragsteller außerhalb der Gemeinde sollen eine angemessene Aufwandsentschädigung entrichten (Gebührentabelle im Anhang). Bei Nutzung durch nichtkirchliche Dritte ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages dient der Klarheit und Rechtssicherheit (Muster eines Nutzungsvertrages im Anhang).

3. Nutzungsausschluss

Unsere Kirche und die anderen genannten Räume werden unter folgenden Aspekten und Bedingungen nicht vermietet oder überlassen:

  • Wenn die beabsichtigte Nutzung der Widmung des Raumes widerspricht oder beeinträchtigt;
  • Wenn die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung der christlichen Botschaft und dem Dienst der Kirche entgegenstehen;
  • Wenn die Veranstaltungen von Personen und Gruppen getragen werden, die sich gegen den christlichen Glauben und die Kirche wenden;
  • Wenn die Vermutung besteht, dass gegen die Würde des Menschen und gegen Toleranz verstoßen wird;
  • Wenn eine religiöse Überhöhung von nichtkirchlichen Handlungen durch Nutzung des Kirchenraumes entstehen würde (militärische oder atheistische Weihehandlungen);
  • Wenn die Veranstaltungen die Menschenwürde diskreditieren oder Menschen diskriminieren oder ausschließen;
  • Öffentliche Veranstaltungen von politischen Parteien oder Gruppierungen;

4. Nutzungsbedingungen allgemein

  • Es besteht in allen Räumen und Fluren absolutes Rauchverbot;
  • Der Konsum von illegalen Drogen und Rauschmitteln ist untersagt;
  • Der Veranstalter ist verpflichtet, Genehmigungen und Anmeldungen (z.B. GEMA) selbst einzuholen;
  • Der Veranstalter haftet für Schäden, die sich aus der Veranstaltung bzw. Nutzung ergeben;
  • Es sind alle Bestimmungen des Lärmschutzes einzuhalten, z.B. Zimmerlautstärke ab 22:00 Uhr;
  • Räumlichkeiten können nur von volljährigen Personen gemietet werden bzw. wenn Erwachsene Verantwortung und Haftung übernehmen;
  • Anträge zur Nutzung kirchlicher Räume sind rechtzeitig an den Gemeindekirchenrat zu stellen (4 Wochen vor geplantem Termin);

5. Zusätzliche Bestimmungen für Nutzung der Turmstube

  • Es besteht im gesamten Aufgang, in der Turmstube und auf dem Umgang absolutes Rauchverbot;
  • Im Bereich des gesamten Aufgangs, in der Turmstube und auf dem Umgang besteht Alkoholverbot;
  • Beim Auf- und Abgang ist besonders auf die Bewegung der Glocken zu achten, da diese mit neuer Aufhängung weiter ausschlagen;
  • Besondere Vorsicht ist auf allen Treppen geboten, es bestehen ungleiche Tritthöhen und Trittbreiten. Teilweise ist die Durchgangshöhe eingeschränkt.
  • Aufgang zum Turm, Nutzung von Turmstube und Umgang erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr

6. Anlagen

  • Entgeltordnung für die Nutzung unserer kirchlichen Räume
  • Muster eines Nutzungsvertrages

7. Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft

Eisfeld, 09. November 2022


Anlage 1 zur Richtlinie für die Nutzung unserer kirchlichen Gebäude und Räume

Entgeltordnung Stand: 09. 11. 2022

Alle Amtshandlungen nach den Lebensordnungen sind für Gemeindemitglieder kostenlos. Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates können für sonstige Nutzungen der Kirche und unserer kirchlichen Räume Nutzungsgebühren erhoben werden:

  • Dreifaltigkeitskirche 150,00 €
  • Justus-Jonas-Saal 100,00 €
  • Christenlehreraum 30,00 €
  • Jonas-Stübchen 50,00 €
  • Turmstube 50,00 €

Hiermit tritt die “Richtlinie der Kirchgemeinde Eisfeld zur Nutzung der kirchlichen Räume“ vom 23. Juni 2018 außer Kraft.